Abgeltungssteuer
Die Abgeltungsteuer wird in Deutschland bundesweit erhoben und dient der
pauschalen Besteuerung von Erträgen aus Wertpapier- und Geldanlagen.
Diese Steuer wurde mit Beginn des Jahres 2009 eingeführt und ist im
Einkommenssteuergesetz EStG definiert, der genaue Gesetzeslaut ist in §
32d EStG nachlesbar.
Vor Einführung der Abgeltungsteuer wurden die Kapitalerträge in der
jährlichen Einkommenssteuererklärung angegeben und anschließend mit dem
persönlichen Einkommenssteuersatz individuell versteuert. Heute wird die
auch als Quellensteuer bezeichnete Abgabe gleich am Ort des Entstehens
direkt an das Finanzamt abgeführt, auf Wunsch zusätzlich mit der
Kirchensteuer (derzeit 8 bzw. 9 %) und dem 5,5 %igen
Solidaritätszuschlag. Hat der Steuerpflichtige eine ausgestellte
Nichtveranlagungsbescheinigung oder einen Freistellungsauftrag bei
seinem Kreditinstitut abgegeben, wird die Abgeltungsteuer nicht
abgeführt bzw. erst ab einem Höchstbetrag (Sparerfreibetrag) abgeführt.
Die Besteuerung der Kapitalerträge gilt auch für Wertzuwächse von
bestehenden Kapitalanlagen. Ermittelt das Kreditinstitut zum Jahresende
eine Differenz zwischen Ankaufswert und aktuellem Wert des Vermögens im
Sinne einer Wertsteigerung, gilt dieser Wertzuwachs als Kapitalertrag
und wird ebenfalls mit 25 Prozent besteuert. Wird hingegen eine
Wertminderung zum Stichtag festgestellt, so kann dieser Verlust
überwiegend mit anderen Wertpapiererträgen steuermindernd verrechnet
werden. Für Veräußerungsgewinne von Kapitalanlagen gilt dies
entsprechend. Was genau unter Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verstehen
ist, wird in § 20 des EStG detailliert ausgeführt.