Nichtveranlagungsbescheinigung
Die Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung, dient der
Freistellung des Antragstellers von Ertragssteuern auf Kapitalanlagen.
Gesetzliche Regelungen dazu finden sich in § 44 EStG. Verglichen mit dem
Freistellungsauftrag, weist die NV-Bescheinigung einen ähnlichen
Charakter auf.
Die Bescheinigung ist bei dem jeweils zuständigen Finanzamt gesondert zu
beantragen. Das entsprechende Formular für Privatpersonen heißt NV-1A.
Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gelten die
Formulare NV-2A und NV-3A, hier sind lediglich bedingte
Steuerbefreiungen möglich. Nach Erhalt des Dokumentes wird dieses den
kontoführenden Banken vorgelegt, die dort anfallenden Kapitalerträge
werden nicht besteuert und nicht an das Finanzamt abgeführt. Die
Steuervereinfachung gilt erst ab dem Zugang der NV-Bescheinigung bei der
jeweiligen Bank. Eine rückwirkende Gültigkeit ist nicht möglich. Die
Gültigkeitsdauer der Befreiung beträgt 3 Jahre.
Antragsteller können natürliche Personen und juristische Personen sein.
Grundlage für die erfolgreiche Antragstellung ist der Tatbestand der
nachweislichen Steuerfreiheit der vorliegenden Kapitalerträge.
Bei Privatpersonen betrifft dies überwiegend Personen mit niedrigem
Einkommen, beispielsweise Rentner, Kinder und Teilzeitbeschäftigte. Das
Maximum der steuerbefreiten Kapitalerträge berechnet sich durch Addition
von Sparerpauschbetrag, Sonderausgabenpauschbetrag und Grundfreibetrag.
Für 2009 ergeben sich dadurch 8.671 Euro, für 2010 addieren sich die
Teilbeträge auf 8.841 Euro für Einzelpersonen. Bei Ehepaaren verdoppelt
sich dieser Betrag. Werden die Freigrenzen der NV-Bescheinigung
überschritten, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen, eine Nachversteuerung
ist die Folge.
Bei Unternehmen kann dies beispielsweise für Fondsverwaltungen, auch
Vermögensmassen genannt, gelten. Die Erträge fallen in Form von
Ausschüttungen dem eigentlichen Kapitalanleger bzw. Investor zu und
werden dann bei diesem auch direkt versteuert. Die Vermögensmasse kann
daher Befreiung von der Besteuerung stellen.