Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag istein seit 1995 (Gesetz vom 23. 6. 1993) als
Ergänzungsabgabe erhobener Zuschlag zur Lohn-, Einkommen- und
Körperschaftsteuer in Höhe von 5,5 % (vor 1998: 7,5 %) der
Steuerschuld.
Ergänzungsabgaben sind zusätzliche Abgaben zur Einkommen- und
Körperschaftsteuer. Sie können vom Bund per Gesetz eingeführt werden,
um einen besonderen Finanzbedarf zu decken (Artikel 106 GG). Der Ertrag
steht ausschließlich dem Bund zu. Eine Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer gab es 1966?74 und zur Körperschaftsteuer 1968?76. Auch
der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe erhoben.
Die Einführung des Solidaritätszuschlags wurde vor allem begründet mit
dem besonderen Mittelbedarf im Zusammenhang mit der deutschen Einheit.
Der Erhebungszeitraum ist nicht befristet. Ein gleichartiger,
befristeter Solidaritätszuschlag war vom 1. 7. 1991 bis zum 30. 6. 1992
erhoben worden.