Sparerpauschbetrag
Als Nachfolger des Sparerfreibetrages wurde der Sparerpauschbetrag
zusammen mit der Abgeltungsteuer Anfang 2009 rechtswirksam eingeführt.
Diese Regelung vereinfacht die Besteuerung von Kapitalerträgen, also
Erträgen aus Kapitalanlagen. Steuergesetzliche Details finden sich im
Einkommensteuergesetz, speziell hierzu führt der § 20 EStG weiter aus.
Der Sparerpauschbetrag fixiert eine betragsmäßig festgelegte
Steuerfreigrenze für jeden im Inland Steuerverpflichteten. In dieser
neuen Regelung werden drei, ursprünglich getrennte, Freibeträge
zusammengefasst. Bis Ende 2008 konnte der Steuerpflichtige den als
Sparerfreibetrag bekannten „Freibetrag für Zinsen und Dividenden“, die
Werbungskostenpauschale und den „Freibetrag für Kursgewinne aus Aktien
und Wertpapieren“ als steuerfreie Beträge nutzen. Seit Beginn 2009 fasst
der Sparerpauschbetrag alle drei Optionen zusammen und gilt sowohl für
Zinsen und Dividenden als auch für Kursgewinne bei Aktien und
Wertpapieren. Gleichzeitig wurde das vor 2009 geltende
Halbeinkünfteverfahren ersatzlos abgeschafft.
Mit der als Quellensteuer ausgeführten Abgeltungsteuer werden
Kapitalerträge sofort nach deren Entstehen bei den Banken besteuert und
an das Finanzamt abgeführt. Diese Besteuerung kann in Höhe des
steuerbefreiten Pauschbetrages vermieden werden. Der Anleger stellt
seine Kapitalerträge von dieser Sofortbesteuerung frei, indem er
entsprechende Freistellungsaufträge bei den kontoführenden Banken
abgibt.
Entstehen die Kapitalerträge bei mehreren Instituten, bietet sich die
genaue Aufteilung der Beträge an. Zur Kontrolle werden die einzelnen
Freistellungsaufträge an Finanzbehörden weitergeleitet. Werden mehr
Erträge steuerfrei vereinnahmt als erlaubt, erfolgen Nachfragen seitens
der zuständigen Finanzämter. Die Nachversteuerung ist dann Pflicht.
Der abzugsfähige Pauschbetrag beträgt für Alleinstehende 801,00 Euro,
für zusammen veranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag, also 1.602,00
Euro. Weitere Freigrenzen existieren nicht mehr. Die steuerliche
Abzugsfähigkeit von zusätzlich angefallenen Werbungskosten wurde mit
Einführung des Sparerpauschbetrages gestrichen.